Architektenvertrag – Zur Steuerbarkeit eines Ausfallhonorars
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die nach Kündigung eines Architektenvertrages zu zahlende Vergütung nur insoweit Entgelt i. S. von § 10 Abs. 1 UStG ist, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt (Az. V R 13/19).
Im Streitfall wurde der Kläger, ein selbstständiger Landschaftsarchitekt, mit der Gestaltung der Außenanlagen für eine Schule beauftragt. Nachdem er seine Leistung teilweise erbracht hatte, kündigte der Kreis den Vertrag, weil der Umbau der Schule aus finanziellen Gründen nicht mehr realisiert werden konnte. Der Kläger wurde gebeten, eine Schlussrechnung zu erstellen. Nach Einigung der Vertragsbeteiligten erhielt der Kläger ein Honorar für tatsächlich erbrachte Planungsleistungen und darüber hinaus ein Ausfallhonorar i. H. von 52.252,34 Euro für seine noch ausstehenden Leistungen. Diese Vereinbarung wurde vom Kreis und dem Kläger unterzeichnet. Das Honorar behandelte der Kläger für die bereits erbrachten Leistungen als steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz zum Regelsteuersatz von 19 Prozent. Das Ausfallhonorar sah er als nicht steuerbar an. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass es sich bei der als Ausfallhonorar bezeichneten Leistung um die Gegenleistung für den Verzicht des Klägers auf die Erfüllung des Architektenvertrages handele. Daher behandelte das Finanzamt den Betrag von 52.252,34 Euro als Gegenleistung, aus der die Umsatzsteuer herauszurechnen sei. Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage ab (Az. 5 K 214/18). Die Vertragsparteien hätten sich nicht auf die Zahlung eines Schadensersatzes geeinigt. Es liege insgesamt eine Gegenleistung für erbrachte Architektenleistungen vor.
Der Bundesfinanzhof hat die Revision als begründet angesehen und das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs lassen die Feststellungen des Finanzgerichts eine Beurteilung, ob der gesamte vom Kreis gezahlte Betrag auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung als Gegenleistung anzusehen ist, nicht zu. Da dem Finanzgericht im Streitfall bei der Auslegung der Aufhebungsvereinbarung Fehler unterlaufen sind, hat der Bundesfinanzhof die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.
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