Zur Verfassungswidrigkeit für 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften gegenüber Überschusseinkünften
Eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs durch Regelungen im Steueränderungsgesetz 2007 und im Jahressteuergesetz 2007 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar und somit verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 1/13).
Durch das Steueränderungsgesetz 2007 wurde für Einkünfte über 250.000 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 500.000 Euro (Zusammenveranlagung von Ehegatten) der Spitzensteuersatz ab dem Jahr 2007 von 42 % auf 45 % erhöht (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG). Von der Erhöhung wurden Gewinneinkünfte (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) für das Jahr 2007 ausgenommen (§ 32c EStG), sodass der Spitzensteuersatz von 45 % nur Bezieher von Überschusseinkünften (z. B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) traf.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Vorschriften eine nicht gerechtfertigte Begünstigung von Gewinneinkünften gegenüber den Überschusseinkünften bewirken würden. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2007 eine Neuregelung zu treffen.
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